Fachgebiete
Widerruf von Darlehen
Ihr Ansprechpartner Marc Oliver Stinglwagner
Neues Urteil eröffnet auch für viele jüngere Verträge die Möglichkeit zum Widerruf von Darlehen
Mit einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2018 eröffnet dieser neue Möglichkeiten zum Widerruf von Darlehensverträgen.
Die im zu Grunde liegenden Urteil beklagte Bank verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der seit Juli 2012 geltenden Fassung folgende Klausel:
„Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist diese Klausel unwirksam.
Der Bundesgerichthof begründete dies auch damit, dass durch die Verwendung dieser Klausel das Widerrufsrecht des Verbrauchers unzulässig beschränkt wird.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Ausgehend von diesem Maßstab führe die angegriffene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern. Die Klausel erfasse aufgrund ihrer offenen Formulierung auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des im BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann. Hierin liege eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.
Es existiert bereits ein erstes Urteil eines Landgerichts, welches diese Rechtsgedanken aufgreift und die Widerrufsinformation einer Bank bereits deshalb als rechtswidrig behandelt, weil diese durch die gleichzeitige Verwendung der angegriffenen Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflusst wird.
Die Widerrufsinformation sei auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte durch ihre AGB-Regelung die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert habe. Durch diese unwirksame AGB-Klausel entstehe bei einem Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen könne. Darin soll eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts liegen. Der Widerruf dürfte daher auch für Immobiliendarlehen möglich sein.
Auch wenn die Rechtsprechung hier noch nicht gefestigt ist, existieren jedoch hierdurch neue gute Argumente, welche in vielen Fällen für einen erfolgreichen Widerruf von Darlehen sprechen.
Wichtig ist die Beurteilung in jedem Einzelfall und die gründliche Besprechung der Folgen des des Widerrufs für die persönliche Finanzierungssituation.
Gerne berate ich Sie hinsichtlich der Chancen und Risiken und Möglichkeiten beim Widerruf von Darlehen.
Rechtsanwalt Marc Oliver Stinglwagner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht