1.Droht eine Abmahnung bei DSGVO Verstoß?
Die Abmahnung bei DSGVO Verstoß wird vor allem von Unternehmen, wie Händler die Ihren Schwerpunkt im Online-Handel haben gefürchtet. Wir geben hier eine Rechtsprechungsübersicht.
Die große Abmahnwelle wegen Verstoß gegen DSGVO Vorschriften duch Marktteilnehmer bleibt derzeit noch aus.
Dies liegt möglicherweise daran, dass die Landgerichte derzeit noch sehr unterschiedlich urteilen. Während einige Gerichte die Abmahnung des DSGVO Verstoß zulassen, verweisen andere Gericht darauf, dass die Sanktionierung durch die Landesdatenschutzbehörden ausreichend und abschließend durch den Gesetzgeber vorgesehen ist. Bei Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO droht einem Unternehmen ein Bußgeld in Höhe bis 20 Mio EURO oder bei sehr großen Unternehmen bis zur Höhe von 4 % des Jahresumsatzes. Es sei daher nicht mehr geboten, dass Mitbewerber eigene Abmahnungen aussprechen. Andere Stimmen geben zu bedenken, dass die Kapazitäten der Landesdatenschutzbehörden nicht ausreichen, die Einhaltung der DSGVO zu kontrollieren und zu sanktionieren, so dass die regulierende Wirkung der Abmahnmöglichkeiten sogar notwendig sei.
Verschiedene Gerichte sind also zwischenzeitlich mit der Frage befasst, ob derartige Verstöße gegen die DSGVO über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb überhaupt abmahnfähig sind.
In einem aktuellen Urteil aus Januar 2019 hat das Landgericht Magdeburg die Auffassung vertreten, dass Vorschriften der DSGVO nicht abmahnfähig sind, da die DSGVO ein geschlossenes ausreichendes Sanktionssystem beinhalten.
Allerdings hat das Landgericht Würzburg noch Ende 2018 entschieden, dass ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 I UWG bedeuten und auch abmahnfähig sind. Die Abmahnung bei DSGVO Verstoß ist nach dieser Auffassung also möglich.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in einer aktuellen Entscheidung ebenfalls zu dieser Frage geäußert. Es kommt-wie das LG Würzburg-zum Ergebnis, dass der DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgbar sind und begründet diese Ansicht auch:
„Die DS -RL enthält enthält erkennbar kein abschließendes Sanktionssystem, das einer zivilrechtlich begründeten Verfolgung von Verletzungen der Datenschutzvorschriften durch Mitbewerber Mitbewerber nach §8 Abs .1 und Abs .3 Nr .1 UWG entgegenstünde. Trotz der mit der Richtlinie beabsichtigten Vollharmonisierung (… ) ist mit der Richtlinie kein abschließendes Rechtsbehelfssystem festgelegt worden.“
Es wird also deutlich, dass die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob die Abmahnung bei DSGVO Verstoß möglich ist, noch eine Zeit bestehen bleiben wird.
Letztlich wird erst erst ein klärendes Urteil des Bundesgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes die erhoffte Rechtssicherheit in dieser Frage bringen.
Rechtsanwalt Marc Oliver Stinglwagner
Rechtsanwalt und Data Protection Risk Manager