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Fachgebiete

Architektenrecht

Ihr Ansprechpartner Nikolaus A. Neumann

Das Architektenrecht ist ein Teilbereich des Baurechts. Auch diese Berufsgruppe erbringt Leistungen, die nach dem Werkvertragsrecht des BGB zu beurteilen sind. Die HOAI regelt ausschließlich das Preisrecht und beschreibt deshalb nicht die vertraglichen Leistungspflichten im Rechtsverhältnis zur Bauherrschaft. Allerdings vermögen die Besteller der Architektenleistung auch die Teilleistungen zu fordern, an denen sie ein eigenständiges rechtliches Interesse haben. Und insoweit liefern die Anknüpfungstatbestände der HOAI Indiztatsachen, was der Architekt/Ingenieur zu leisten hat.

Für Architekten relevant sind aber insbesondere auch sämtliche Haftungstatbestände, sei es aus Vertreterhaftung für rechtsgeschäftliche Erklärungen am Bau, sei es für Planungs- und Überwachungsfehler. Architekten werden typischerweise bei Baumängeln vorrangig in Anspruch genommen, da sie obligatorisch haftpflichtversichert sind. Dabei gilt es jedoch zu wissen, dass ein Bauunternehmer keinen Anspruch auf Überwachung seiner Leistung hat. Für Ausführungsfehler haftet deshalb der Unternehmer grundsätzlich selbst.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen Architekten und Rechtsanwälten ist häufig auch im Planungsrecht angezeigt. Im Spannungsfeld, in dem Bauherren häufig eine Maximalbebauung anstreben, entsteht ein Zielkonflikt mit dem Umstand, dass ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung schuldet. Hier kann häufig bereits im Vorfeld mit anwaltlicher Unterstützung eine genehmigungsfähige Planung angesteuert werden.

Foto von  Nikolaus A. Neumann Nikolaus A. Neumann Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht